… wenn es einfach gut werden soll …

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote. Andere Bedingungen sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er sich damit schriftlich ausdrücklich einverstanden erklärt hat, insbesondere sind Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit vorliegenden Bedingungen in Widerspruch stehen, für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat; Stillschweigen gilt nicht als Genehmigung. Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen nicht berührt.

§ 2 Angebot und Abschluss

Bei Angeboten sind die Preise freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Die Angebote sind auch bezüglich Lieferungsmöglichkeiten freibleibend. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen erhalten erst dann für uns Gültigkeit, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Alle Geschäfte und sonstige Abmachungen, die durch Vertreter oder Angestellte vermittelt werden, gelten erst dann für uns als abgeschlossen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Katalogabbildungen, Artikelbeschreibungen und Angaben von Gewichten und Maßen, sowie Angaben über Farben, gelten immer nur als annähernd und sind ohne Verbindlichkeit für den Verkäufer, da viele Artikel Veränderungen, Verbesserungen und Neuerungen unterworfen sind.

§ 3 Preise

Unsere Verkaufspreise sind Euro-Preise. Die Preise sind Richtpreise; die Berechnung erfolgt stets zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und Bedingungen. Eine Verpflichtung zu vorheriger Benachrichtigung des Käufers bei eingetretener Preisänderung, auch bei laufenden oder schon zum Teil abgewickelten Aufträgen, besteht nicht. Irrtümer in unseren Preislisten, Fakturen, Lieferscheinen und sonstigen Unterlagen, berechtigen uns zur Nachberechnung.

§ 4 Lieferfristen

Lieferfristen und -termine sind – soweit nichts anderes vereinbart – annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Bestellungsannahme, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten Voraussetzungen vom Besteller erfüllt und alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind. Lieferfrist und Liefertermin sind eingehalten, wenn die Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte wegen Verzugs des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Dies gilt entsprechend, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Der Besteller hat versandbereit gemeldete Ware unverzüglich abzurufen; anderenfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers – notfalls im Freien – einzulagern. Wir haften nicht für Beschädigungen oder für Rosten der Ware. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann berechnet werden. Etwaige Lagerkosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Empfängers.

§ 5 Leistungsbehinderung

Die Lieferzeiten sind immer unverbindlich, insbesondere berechtigen daher verspätete Lieferungen nicht zur Aufhebung des Vertrages oder zur Stellung von Schadensersatzansprüchen. Der Verkäufer kann Teillieferungen leisten. Ereignisse höherer Art, z. B. behördliche Verfügungen, Unruhen, Verkehrsstörungen und Wagenmängel, Ausstände und Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Werkstoffmangel beim Verkäufer oder beim Vorlieferanten oder sonstige Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, und die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder versehentlich erschweren, berechtigen den Verkäufer, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Käufers, vom Vertrag ganz, oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung auf die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse im Zeitpunkt eintreten, in welchem sich der Verkäufer in Verzug befindet. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, bei Eintritt der vorstehend genannten Ereignisse unverzüglich zu erklären, ob er an dem Auftrag festhalten wolle. Diese Erklärung hat spätestens 3 Monate nach Behebung der Ereignisse zu erfolgen.

§ 6 Versand

Versand erfolgt nach unserer Wahl ab Fabrik oder Verkäufer-Lager unfrei auf Kosten und Gefahr des Empfängers. Letzteres auch bei denjenigen Sendungen, welche franko Empfangsstation angeliefert werden. Die Wahl der Transportwege und der Transportmittel geschieht mangels besonderer Weisung des Käufers nach besten eigenen Ermessen ohne irgendwelche Haftung für Auswahl des Transportmittels und Wagen. Der Käufer hat in seinem Interesse folgendes zu beachten: Sendungen, die bei Ankunft die geringsten Spuren einer Entwendung oder Beschädigung tragen, dürfen nur unter Vorbehalt in Empfang genommen werden. Es ist eine sofortige Schadensfeststellung bei der Stelle, die die Beförderung durchgeführt hat, vorzunehmen. Bis zu der Feststellung muss die Sendung unausgepackt verbleiben. Der Käufer hat auf dem Frachtbrief einen entsprechenden Mängelvermerk anzubringen.

§ 7 Teillieferung, Verträge mit fortlaufender Auslieferung

Teillieferungen sind gestattet; jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalls zu verlangen.

§ 8 Gefahrenübergang

Die Gefahr – einschließlich des Beschlagnahmerisikos – geht in jedem Fall, z. B. auch bei fob- und cif-Geschäften, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch dann, wenn die Ware das Werk oder das Lager verlässt, auf den Besteller über. Anstelle der Übergabe tritt die Meldung der Versandbereitschaft, wenn der Versand unmöglich ist oder der Besteller nicht unverzüglich abgerufen hat. Bei Bahnversand ist der Besteller nicht durch eine etwa von uns der Eisenbahn abzugebende Erklärung über „mangelhaft oder nicht verpackte Gegenstände“, die lediglich eine bahnseitige Haftung ausschließen soll, von der Transportgefahr entbunden. Versicherung gegen Transportschäden erfolgt je nach Art des Gutes, immer zu Lasten des Empfängers, auf dessen Vorschrift oder nach unserem Ermessen. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang. Für zur Verfügung gestellte Dinge (z. B. Logos, Filme, Manuskripte, Textilien, Fahrzeuge, zu bearbeitende Materialien, usw.) wird keine Haftung gegen Beschädigung oder Verlust übernommen.

§ 9 Verpackung

Verpackung erfolgt mangels besonderer Weisung nach bestem Ermessen; dieselbe wird gesondert und billigst zum Selbstkostenpreis berechnet, jedoch nicht zurückgenommen.

§ 10 Rücknahme

Eine Verpflichtung zur Rücknahme fest bestellter und richtig gelieferter Ware erkennen wir nicht an. Evtl. Zurücknahme bedarf unseres Einverständnisses und kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass andere Waren dafür bestellt werden. Der Rückversand hat franko zu erfolgen. Aus dem Ausland importierte oder ab Fabrik gelieferte Erzeugnisse, besonders solche, die auf Wunsch des Kunden bestellt oder angefertigt wurden, können in keinem Falle zurückgenommen werden.

§ 11 Garantie

In den Fällen, wo wir nicht Hersteller der von uns gelieferten Waren sind, können wir dem Käufer eine Garantie nur in dem Umfang bieten, wie sie uns auch von unseren Lieferwerken gewährt werden. Diese Garantie gibt dem Käufer in der Regel Anspruch auf Ersatzlieferung oder Gutschrift nach erfolgter Prüfung und Anerkennung der Beanstandungen durch das betreffende Lieferwerk. Versandkosten, Montagekosten, mittelbare oder unmittelbare Schäden werden nicht ersetzt. Es gelten stets die Garantiebestimmungen der betreffenden Herstellerwerke. In diesen Fällen übernehmen wir die Vermittlung für unsere Kunden den Fabriken gegenüber. Für Teile und Geräte, die wir selbst herstellen, übernehmen wir bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Bestellers eine Garantie wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung. Für Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Bei Schäden infolge natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Handhabung wird keine Haftung übernommen. Die Garantieansprüche müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tage der Gefahrübereignung und ist bei den verschiedenen Produkten unterschiedlich, so dass diese für die einzelnen von uns hergestellten Produkte erfragt werden müssen. Für mit unseren Produkten verbundene, jedoch nicht hergestellte Zulieferteile, gelten wiederum die Garantiebestimmungen der jeweiligen Herstellerwerke.

§ 12 Mängelrüge

Abweichungen von Maß, Gewicht, Stückzahl oder Güte sind nach den entsprechenden DIN-Vorschriften oder der geltenden Übung zulässig. Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Bei etwaigen Mängeln hat der Besteller die Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen abzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Benutzung, um weitere Schäden zu vermeiden, schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort ist jegliche Mängelrüge ausgeschlossen. Bei begründeten form- und fristgerechten Mängelrügen erfüllen wir unsere Verpflichtungen nach unserer Wahl wie folgt: 1. Durch Nachbesserung der mangelhaften Ware; 2. durch Ersatz der mangelhaften Ware durch andere einwandfreie Ware in der ursprünglich vereinbarten Form und Ausführung. Auf Verlangen hat der Besteller die mangelhafte Ware zurückzugeben; 3. durch einen dem Minderwert entsprechenden Preisnachlass. Alle anderen Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Übersendet uns der Besteller nicht unverzüglich auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials oder gestattet er uns nicht die Besichtigung und Prüfung der Ware oder bessert er ohne unsere Zustimmung nach, sind alle Ansprüche ausgeschlossen. Alle Ansprüche verjähren einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware. Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung oder Schadenersatzansprüchen aus irgendeinem Grund sind ausgeschlossen. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer erteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge. Bei allen Einwendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die erhobene Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen.

§ 13 Zahlungen

Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen, 10 Tage nach Datum der Rechnung ohne Abzug fällig. Als Tag des Zahlungseingangs gilt grundsätzlich der Tag, an welchem wir über die in den Rechnungen angegebenen Beträge in bar verfügen können. Schecks und Wechselakzepte werden nur erfüllungshalber, letztere nur auf Grund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken, gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei in bar verfügen kann. Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter sind nur gültig, wenn diese Inkassovollmacht haben. Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro angefangenen Monat in Anrechnung gebracht. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so dass der Anspruch des Verkäufers gefährdet wird, so werden alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsbedingung, auch im Falle einer etwaigen Stundung zur sofortigen Barzahlung fällig. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. Die in Zahlung genommenen Wechsel können jederzeit von uns zurückgegeben werden, wenn wir die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines durch Wechsel Verpflichteten befürchten. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers wesentlich, ist der Verkäufer zur Auslieferung der Ware nur verpflichtet, wenn er vom Käufer vorher voll befriedigt worden ist. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüche des Käufers, ist nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen. Bei Konkurseröffnung sowie Einleitung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden, fallen etwa eingeräumte Sonderrabattsätze, vereinbarte Preisnachlässe und sonstige Vorzugsbedingungen, fort. Bei Auftragsbestätigung wird eine 50%ige Vorauszahlung verlangt.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich an allen verkauften Waren das Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung der sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des Verkäufers ergebenden Kontokorrentsaldos vor. Durch Erteilung von Rechnungsauszügen oder Anerkenntnis von Salden, wird die Einzelforderung oder der Eigentumsvorbehalt in keiner Weise berührt. Wiederverkäufern und Fabrikanten ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang und stets widerruflich gestattet. Diese Weiterveräußerung kann nur gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalten erfolgen. Sicherungsübereignung, Verpfändung und andere, die Rechte des Verkäufers gefährdende Verfügungen, sind dem Käufer nicht gestattet. Veräußert der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware – ganz gleich, in welchem Zustand – so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer jederzeit eine genaue Aufstellung der auf den Verkäufer übergegangenen Forderungen einzusenden und den Schuldner von der Abtretung an den Verkäufer zu benachrichtigen. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und sich aus den eingegangenen Beträgen bis zur Abdeckung der noch offen gewesenen Forderungen zu befriedigen. Ein etwaiger überschießender Betrag wird an den Käufer überwiesen. Der Käufer ist ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Zessionen oder Globalzessionen der Forderungen des Käufers sind dem Verkäufer gegenüber nicht wirksam. Der Verkäufer hat das Recht, im Fall der Gefährdung seiner Forderungen, Einsicht in die Rechnungen und sonstigen diesbezüglichen Buchhaltungsunterlagen, zu nehmen. Wenn gelieferte Maschinen und Geräte eingebaut werden, sind sich die Vertragsschließenden darüber einig, dass die Verbindung mit dem Erdboden oder Gebäude nur zu vorübergehendem Zweck erfolgt und die vom Verkäufer gelieferten Geräte nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstückes oder Gebäudes werden. Der Kunde wird die Geräte in gutem Zustand erhalten und etwa notwendig werdende Reparaturen, Nacheichungen usw. auf seine Kosten ausführen lassen. Er wird ferner den Wert der Geräte für die Dauer dieses Vertrages auf seine Kosten in seine Einbruchdiebstahl- und Feuerversicherung einbeziehen. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, den Bestand der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren selbst, oder durch Beauftragte dort zu kontrollieren, wo sich die gelieferte Ware befindet. Der Schuldner ist verpflichtet, den Aufenthaltsort der Ware anzugeben und für den ungehinderten Zutritt des Käufers Sorge zu tragen. Jeder Zugriff eines Dritten auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen, ist dem Verkäufer sofort mitzuteilen. Der Käufer hat mit Rücksicht auf die Abtretung für den Verkäufer eingezogene Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen, soweit dieser noch offene und fällige Forderungen hat. Der Verkäufer kann jederzeit die Herausgabe der gelieferten Ware verlangen und auch selbst abholen und wegnehmen, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufwertes in Verzug gerät. Der Schuldner verpflichtet sich, den Käufer auf dessen Wunsch unverzüglich alle Lagerräume anzugeben, in die die gelieferte Ware verbracht wurde und dem Käufer jederzeit ungehinderten Zutritt zu verschaffen und ihn bei der Wegnahme der gelieferten Ware, die durch ihn selbst oder Beauftragte erfolgen kann, nach besten Kräften zu unterstützen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.

§ 15 Datenspeicherung und Datenschutz

Die Daten werden für 5 Jahre gesichert gespeichert. Nach 5 Jahren werden alle Daten weiterhin gespeichert, jedoch ohne Rechtsanspruch. Sollen Daten nicht gespeichert werden muss dieses schriftlich mitgeteilt werden. Eigene Bilder vom Produktionsablauf oder der fertiggestellten Produkte dürfen zu Referenzzwecken genutzt und veröffentlicht werden. Zur Datensicherung gibt es ein gesondertes Datenblatt. Wir richten uns nach der DSGVO 2017.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, einschließlich von Scheck- und Wechselklagen und aller anderen Streitfälle, ist in jedem Fall der Ort der Niederlassung der Firma, welche die Rechnung erteilt. Mit jeweiliger Auftragserteilung werden die Bedingungen anerkannt.

Stand: 07/2023